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Arbeitsvertrag


KÜNSTLERVERTRAG

 

Zwischen der Firma

 

GERMAN&MELNJAK-CIRCUSPRODUKTION GmbH

Koplingstr. 168, 70378 Stuttgart ( nachfolgend Produzent genannt)

und

Herrn Kapellmeister CZAPLA, Slawomir

ul. Marcinkowskiego 5

PLZ 64ß820 Szamocin

(nachfolgend Künstler genannt)

 

Zwischen den Parteien wird für die Produktionen "Böblinger Circus-Festival 2009”  und "Heilbronner Weihnachtscircus 2009/2010 folgendes vereinbart:

 

  1. der Kapellmeister tritt mit einer 8-köpfigen Kapelle im Rahmen der o.g. Produktionen im Zeitraum vom 30.09.2009 bis 06.01.2010 (mit Unterbrechungen) auf.

Die Personalien der Musiker sind:

-        Lokotosh, Oleh (Ukraine) – Keyboard

-        Kozachuk, Volodymyr (Ukraine) – TB-Posaune

-        Miller, Dmytro (Ukraine) – Bass

-        Pender, Petro (Ukraine) – Trompete

-        Petrushyn, Oleh (Ukraine) – Trompere

-        Boishko, Mykola (Ukraine) – Schlagzeug

-        Shushka, Ivan (Ukraine) – Sax Alt

-        Czapla, Slawomir (Polen) - Sax Ten/Clarinette

 

Die tatsächlichen Anfangszeiten der Vorstellungen können unterschiedlich sein und werden entsprechend vorher rechtzeitig bekannt gegeben.

Die Direktion ist berechtigt, Sonder- bzw. eine dritte Vorstellung in das Programm aufzunehmen, sofern die Künstler hierüber in angemessener Zeit vorab informiert werden.

 

  1. Der Künstler erhält pro Veranstaltungstag einen Betrag von

€ 400-, (netto) in Böblingen / € 480,- (netto) in Heilbronn

 

Der Veranstalter garantiert 11 Spieltage in Böblingen bzw. 19 Spieltage in Heilbronn.

 

  1. Mit der Zahlung der vorgenannten Gage sind alle Ansprüche des Künstlers für seine Auftritte abgegolten. Die Kosten der Auftritte selbst, insbesondere Wartung der Ausrüstung, Unterbringung der Tiere etc. trägt der Künstler.

Ein ordnungsgemäßes und anständiges Verhalten im Umgang mit den übrigen Mitwirkenden und insbesondere im Verhältniss zu den Circusbesuchern wird als selbstverständliche Verpflichtung vorusgesetzt. Der Künstler ist ferner verpflichtet, im Besitz von gültigen Reisepässen zu sein.

 

  1. Soweit Veranstaltungen aus Gründen ausfallen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so entfällt der Anspruch des Künstlers auf Zahlung der Gage. Dies betrifft insbesondere Fälle höherer Gewalt, etwa Streik, Unruhen, behördliche Spielverbote, Witterungseinflüsse, Feuer, Epidemien, Quarantänvorschriften u.ä. Entsprechens gilt, wenn die komplette Produktion aus derartigen Gründen abgesagt oder abgebrochen werden muss.

 

  1. Die Direktion ist berechtigt, aus besonderem Anlass die vereinbarte Tagesgage zu kürzen, bzw. den Vertrag fristlos zu kündigen. Als besonderer Anlass sind insbesondere anzusehen:

 

-        Ausfall von Truppenmitglieder oder Beeinträchtigung der Darbietungsnummer durch äußere Einflüsse, die geeignet sind, die Darbietung insgesamt zu gefährden oder in ihrer Erscheinungsform zu beeinträchtigen.

-        Die Einnahme alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit oder in unmittelbaren Zusmmenhang mit einem Auftritt, d.h. also auch in der Zeit unmittelbar vor oder nach dem Auftritt.

-        Eine nachhaltige Verletzung der übrigen Verpflichtungen des Künstlers aus den nachfolgenden Bestimmungen im Zusammenhang mit seiner Mitwirkung an der Produktion mit der Direktion und den übrigen Akteuren.

 

  1. Der Künstler ist verpflichtet, zu jeder Vorstellung in einwandfreien Kostümen und geschminkt zu erscheinen.

 

  1. Der Künstler ist ferner verpflichtet, den Anweisungen der Direktion oder deren beauftragten Personen Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für den Programmablauf, die Parade und das Finale, sowie eventuelle Produktionsgestaltungen.

 

  1. Nach entsprechender Vereinbarung verpflichten sich die Musiker Proben in der Manege abzuhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Proben vom 27.-29.09. 2009 (Böblingen) bzw. 13.-16.12 2009 (Heilbronn), an denen die Musiker teilzunehmen haben. Sie stellen sich außerdem für Presse-, Rundfunk-, und Fernsehsendungen sowie sonstige Veranstaltungen zu Reklame-, Informations- und Pressezwecken jederzeit und kostenlos zur Verfügung.

 

  1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Stuttgart.

 

  1. Der Künstler verpflichtet sich, Beeinträchtigungen seiner Darbietung jedweder Art unmittelbar nach Auftreten bzw. Bekanntwerden an den Produzenten zu melden. Der Künstler haftet für jeden Schaden, der aus einer Verletzung dieser sofortigen Meldepflicht resultiert.

 

  1. Auftritte und sonstige Veranstaltungen außerhalb des Circusprogrammes sind dem Künstler nur nach entsprechender Anzeige und schriftlicher Genehmigung durch die Produzenten gestattet.

 

  1. Sondervereinbarungen:

-        Der Produzent stellt den Musikern kostenfreie Unterkunft zur Verfügung.

-        Die Proben beginnen in Böblingen am 27.09. 2009, so dass die Anreise bis spätestens 26.09.2009 in Böblingen / Festplatz Baumoval erfolgt sein muss. In Heilbronn hat die Anreise bis spätestens 13.12.2009 zu erfolgen. Für Probentage erhalten die Musiker 50% der vereinbarten Gage.

-        Bei Durchführung  einer dritten Vorstellung erhält der Künstler zusätzlich 50% der     vereinbarten Gage.

 

 

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Ort, Datum

 

 

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GERMAN&MELNJAK-CIRCUSPRODUKTION GbR

 

 

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CZAPLA, Slawomir

 


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